Wenn die Kita kündigt: Was der Träger darf und was Eltern tun können
Die Kündigung kommt fast immer als Brief, manchmal nach einem Gespräch, oft aus dem Nichts. Der Träger teilt mit, dass der Betreuungsvertrag zum Ende des Quartals beendet wird, "aus pädagogischen Gründen" oder wegen "nachhaltig gestörten Vertrauensverhältnisses". Für die Familie bedeutet das den Verlust des Platzes, für den sie ein Jahr gekämpft hat, und die Frage, ob das überhaupt erlaubt ist. Die Antwort lautet: manchmal. Der Betreuungsvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag, und beide Seiten können ihn kündigen. Aber nicht aus jedem Grund und nicht zu jeder Zeit.
Der Betreuungsvertrag
Zwischen Eltern und Träger besteht ein Vertrag, den die Rechtsprechung meist als Dienstvertrag mit Elementen des Verwahrungsvertrags einordnet. Was darin steht, gilt, soweit es nicht gegen Gesetze oder gegen die Regeln für Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) verstößt. Da die Verträge vom Träger vorformuliert sind, unterliegen sie der AGB-Kontrolle: Klauseln, die Eltern unangemessen benachteiligen, sind unwirksam (§ 307 BGB). Bei kommunalen Kitas gilt oft eine Satzung statt eines Vertrags; die Grundsätze sind ähnlich, der Rechtsweg führt dann zum Verwaltungsgericht statt zum Amts- oder Landgericht.
Lesen Sie Ihren Vertrag, bevor Sie irgendetwas anderes tun. Dort stehen die ordentliche Kündigungsfrist, die Gründe für eine außerordentliche Kündigung und häufig ein Verfahren, das dem vorausgehen muss, etwa ein Gespräch oder eine schriftliche Abmahnung.
Die ordentliche Kündigung
Die meisten Verträge sehen für beide Seiten eine ordentliche Kündigung mit einer Frist von ein bis drei Monaten zum Monatsende vor. Der Träger braucht dafür grundsätzlich keinen Grund, genauso wenig wie Sie einen brauchen, wenn Sie kündigen. Allerdings haben Gerichte den Trägern hier Grenzen gesetzt. Kitas erfüllen mit öffentlichen Mitteln einen gesetzlichen Förderauftrag, und eine Kündigung ohne sachlichen Grund kann treuwidrig sein, besonders bei kommunalen Trägern, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz unterliegen. Bei freien Trägern ist der Spielraum größer, aber auch dort verlangen die Gerichte in der Regel einen nachvollziehbaren Anlass, wenn die Kündigung angegriffen wird.
Sachliche Gründe, die Gerichte akzeptiert haben, sind etwa dauerhafte Beitragsrückstände trotz Mahnung, die Schließung oder Umstrukturierung der Einrichtung, der Wegfall der Betriebserlaubnis für eine Gruppe oder ein Betreuungsbedarf des Kindes, den die Einrichtung mit ihrem Personal und ihrer Ausstattung nachweislich nicht decken kann. Nicht ausreichend sind Sympathie, ein einzelner Streit, kritische Fragen der Eltern oder ein Kind, das "nicht in die Gruppe passt".
Die außerordentliche Kündigung
Fristlos kündigen kann der Träger nur aus wichtigem Grund, in entsprechender Anwendung von § 626 BGB: wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer ihm die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf der ordentlichen Frist nicht zugemutet werden kann. Die Schwelle ist hoch. Beispiele aus der Rechtsprechung sind tätliche Angriffe von Eltern auf Fachkräfte, massive Beleidigungen oder Bedrohungen, wiederholte grobe Verstöße gegen Abholzeiten trotz Abmahnung oder das Verschweigen einer ansteckenden Erkrankung. Das Verhalten des Kindes selbst rechtfertigt eine fristlose Kündigung nur in seltenen Fällen, etwa wenn ein Kind andere so gefährdet, dass die Sicherheit der Gruppe nicht mehr gewährleistet ist und alle pädagogischen Mittel ausgeschöpft sind. Beißen, Hauen, Wutanfälle und Verweigerung gehören zum Kleinkindalter und sind kein wichtiger Grund; eine Kita, die deshalb kündigt, handelt in der Regel rechtswidrig.
Vor einer außerordentlichen Kündigung ist fast immer eine Abmahnung nötig, in der das beanstandete Verhalten konkret benannt und die Kündigung angedroht wird. Fehlt sie, ist die Kündigung meist unwirksam. Und die Kündigung muss zeitnah erfolgen; wer Wochen nach dem Vorfall kündigt, hat gezeigt, dass ihm die Fortsetzung zumutbar war.
Kündigung wegen des Kindes: Förderbedarf
Ein Sonderfall sind Kündigungen, die mit der Entwicklung des Kindes begründet werden: Es habe einen Förderbedarf, den die Kita nicht leisten könne. Hier gilt das Behindertengleichstellungsrecht und, für den Fall einer Behinderung, das Benachteiligungsverbot des Grundgesetzes und des AGG. Eine Kita darf ein Kind nicht deshalb kündigen, weil es eine Behinderung hat oder eine Diagnose bekommen hat. Sie darf aber kündigen, wenn sie nach ernsthaften Bemühungen, etwa dem Antrag auf Integrationsstatus und zusätzliche Fachkraftstunden beim Jugendamt, den Bedarf mit den bewilligten Mitteln nicht decken kann und eine andere Einrichtung besser geeignet ist. Der Unterschied liegt im Bemühen. Fragen Sie schriftlich, welche Maßnahmen die Kita ergriffen hat, bevor sie gekündigt hat. Wenn die Antwort dünn ist, ist die Kündigung angreifbar.
Was Sie tun können
Erstens: Reagieren Sie schriftlich und fristgerecht. Widersprechen Sie der Kündigung, verlangen Sie eine Begründung, wenn keine genannt ist, und fordern Sie Einsicht in die Abmahnungen, auf die sich der Träger stützt. Bewahren Sie alles auf.
Zweitens: Suchen Sie das Gespräch, aber nicht allein. Nehmen Sie eine zweite Person mit, etwa ein Mitglied des Elternbeirats, und bitten Sie um Beteiligung der Trägerebene über der Kita-Leitung. Viele Kündigungen werden auf dieser Ebene zurückgenommen, weil der Träger das Verfahren und die Öffentlichkeit scheut.
Drittens: Wenden Sie sich an das Jugendamt. Es ist zwar nicht Vertragspartner, aber es finanziert den Platz, es hat den Rechtsanspruch Ihres Kindes zu erfüllen und es kann vermitteln. Manche Jugendämter haben Beschwerdestellen oder Ombudspersonen für die Kindertagesbetreuung.
Viertens: Prüfen Sie den Rechtsweg. Gegen die Kündigung eines freien Trägers können Sie beim Amtsgericht oder Landgericht auf Feststellung klagen, dass der Vertrag fortbesteht, und im Eilverfahren eine einstweilige Verfügung beantragen, damit das Kind bis zur Entscheidung weiter betreut wird. Bei kommunalen Kitas ist das Verwaltungsgericht zuständig. Lassen Sie sich vorher anwaltlich beraten; Rechtsschutzversicherungen decken Vertragsrecht meist ab.
Fünftens, und das ist die schwerste Frage: Wollen Sie das? Ein Kind in eine Einrichtung zu zwingen, die es nicht mehr will, ist selten in seinem Interesse. Manchmal ist der Wechsel, so ungerecht die Kündigung auch sein mag, für das Kind der bessere Weg, und die Energie ist besser in die Suche nach einem neuen Platz investiert. In diesem Fall verlangen Sie mindestens eine Verlängerung der Frist, bis ein neuer Platz gefunden ist, und eine schriftliche Erklärung, dass das Kind sich nichts hat zuschulden kommen lassen.
Wenn Sie kündigen
Für die Kündigung durch Eltern gelten die Fristen des Vertrags, meist ein bis drei Monate zum Monatsende. Manche Verträge schließen eine Kündigung in den letzten Monaten vor dem Schuleintritt aus, damit die Kita nicht auf halbleeren Gruppen sitzt; solche Klauseln sind in Grenzen zulässig. Ein Umzug oder ein neuer Platz sind kein Grund für eine fristlose Kündigung, sodass Sie im Übergang zwei Beiträge parallel zahlen können. Kündigen Sie deshalb, sobald der neue Platz sicher ist (wie der Kita-Wechsel gelingt, steht in einem eigenen Ratgeber), und fragen Sie den Träger, ob er bei einem Nachrücker auf die Frist verzichtet. Viele tun das.
Quellen
§§ 305 bis 310 BGB (AGB-Kontrolle), § 626 BGB (außerordentliche Kündigung, analog), § 24 SGB VIII (Rechtsanspruch), Art. 3 Abs. 3 GG und AGG (Benachteiligungsverbot). Die Rechtsprechung zu Kita-Kündigungen ist überwiegend instanzgerichtlich und uneinheitlich; verbindlich ist im Einzelfall der Vertrag und die Beratung durch eine Anwältin oder einen Anwalt.
Wie ein Träger mit Konflikten umgeht, gehört zu den Dingen, die Eltern auf Kitaerfahrung.com berichten, unter der Detailnote "Kommunikation mit Eltern". Lesen Sie nach, bevor Sie sich für eine Kita entscheiden, und schreiben Sie, was Sie erlebt haben.
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