Ratgeber › Kosten

Kita-Kosten von der Steuer absetzen: Was zählt, was nicht, und wie es geht

Kinderbetreuungskosten gehören zu den Posten in der Steuererklärung, die Eltern am häufigsten liegen lassen, weil sie glauben, es lohne sich nicht, oder weil sie nicht wissen, was genau anerkannt wird. Dabei ist der Abzug einfach, der Betrag ist nicht klein, und seit 2025 ist er noch einmal gestiegen. Dieser Text erklärt die Regel, die Grenzen und die Fehler, die das Finanzamt zu Recht beanstandet.

Die Regel

Kinderbetreuungskosten sind Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Seit dem Veranlagungszeitraum 2025 können Eltern 80 Prozent der Aufwendungen absetzen, höchstens 4.800 Euro je Kind und Jahr. Bis einschließlich 2024 galten zwei Drittel der Kosten bis maximal 4.000 Euro. Um den Höchstbetrag auszuschöpfen, müssen die Betreuungskosten also bei 6.000 Euro im Jahr liegen, das sind 500 Euro im Monat. Wer weniger zahlt, setzt entsprechend weniger ab; wer mehr zahlt, kommt nicht über die 4.800 Euro hinaus.

Der Abzug gilt für Kinder ab der Geburt bis zum vollendeten 14. Lebensjahr; für Kinder mit Behinderung, die außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, ohne Altersgrenze, wenn die Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist. Es muss sich um ein Kind handeln, für das Sie Kindergeld oder den Kinderfreibetrag erhalten, und es muss zu Ihrem Haushalt gehören.

Was zählt

Absetzbar sind Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung: Kita-Beiträge für Krippe, Kindergarten und Hort, Kosten für die Kindertagespflege (Tagesmutter, Tagesvater, Großtagespflege), die Kosten einer Kinderfrau, eines Au-pairs (in der Regel zur Hälfte, weil die andere Hälfte als Sprachförderung gilt) oder einer Betreuung durch eine nicht im Haushalt lebende Verwandte, wenn ein Vertrag wie unter Fremden besteht und die Zahlung überwiesen wird. Auch Fahrtkostenerstattungen an eine Betreuungsperson, die zu Ihnen kommt, gehören dazu, ebenso die Betreuung im Rahmen der offenen Ganztagsschule, sofern es sich um den Betreuungsanteil handelt.

Was nicht zählt

Nicht absetzbar sind Kosten für Verpflegung, also das Essensgeld in der Kita (was sonst noch neben dem Beitrag anfällt, steht in einem eigenen Ratgeber). Wenn der Kita-Beitrag Essen enthält, müssen Sie den Verpflegungsanteil herausrechnen; die meisten Träger weisen ihn auf der Jahresbescheinigung getrennt aus. Nicht absetzbar sind außerdem Unterricht und Vermittlung besonderer Fähigkeiten (Musikschule, Sprachkurs, Nachhilfe), sportliche und Freizeitaktivitäten (Fußballverein, Schwimmkurs) sowie Ausflugs-, Bastel- und Fördervereinsbeiträge, die keinen Betreuungscharakter haben. Waldkita-Ausrüstung, Fahrtkosten zur Kita und Fotogeld gehören ebenfalls nicht dazu.

Die Formalien

Zwei Voraussetzungen sind hart: Sie brauchen eine Rechnung, einen Bescheid oder einen Vertrag, aus dem die Kosten hervorgehen, und Sie müssen unbar bezahlt haben, also per Überweisung, Lastschrift oder Dauerauftrag. Bargeld, auch mit Quittung, wird nicht anerkannt. Beim Kita-Beitrag ist das unproblematisch, weil er per Lastschrift eingezogen wird; bei der Tagesmutter oder der Oma, die stundenweise betreut, scheitert der Abzug oft genau an dieser Regel. Die Belege müssen Sie nicht mit der Erklärung einreichen, aber auf Nachfrage vorlegen.

Eingetragen werden die Kosten in der Anlage Kind, jeweils für das einzelne Kind. Sind Sie nicht verheiratet und leben zusammen, kann jeder Elternteil nur die Kosten absetzen, die er selbst getragen hat; der Höchstbetrag wird dann grundsätzlich hälftig geteilt, es sei denn, Sie beantragen gemeinsam eine andere Aufteilung. Bei getrennt lebenden Eltern kann nur derjenige absetzen, zu dessen Haushalt das Kind gehört und der die Kosten bezahlt hat. Zahlen beide, aber das Kind wohnt nur bei einem, geht der andere leer aus, wenn keine andere Regelung getroffen wird.

Der Arbeitgeberzuschuss: oft der bessere Weg

Zuschüsse des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen sind nach § 3 Nr. 33 EStG steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Es gibt keine Obergrenze außer den tatsächlichen Kosten. Ein Arbeitgeber, der 300 Euro Kita-Zuschuss zahlt statt 300 Euro mehr Brutto, verschafft der Familie netto deutlich mehr, weil auf den Zuschuss weder Lohnsteuer noch Sozialabgaben anfallen. Der Haken für die Steuererklärung: Die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten dürfen Sie nicht zusätzlich als Sonderausgaben absetzen; nur der selbst getragene Rest zählt. Und die Regel gilt nur für nicht schulpflichtige Kinder, also nicht für den Hort. Sprechen Sie das Thema beim nächsten Gehaltsgespräch an; viele Arbeitgeber kennen die Möglichkeit, bieten sie aber nur auf Nachfrage.

Typische Fehler

Der häufigste Fehler ist das Vergessen: Wer die Erklärung ohne Anlage Kind abgibt, verschenkt bei 300 Euro Beitrag im Monat rund 2.900 Euro Sonderausgaben, was je nach Steuersatz mehrere hundert Euro Erstattung sind. Der zweithäufigste ist das Essensgeld, das ungekürzt eingetragen wird und beim Abgleich mit der Bescheinigung des Trägers auffällt. Der dritte: Eltern setzen die Beiträge im Jahr der Zahlung ab, statt sie dem Jahr zuzuordnen, in dem gezahlt wurde. Das ist eigentlich richtig, es gilt das Abflussprinzip: Der Beitrag für Dezember, der im Januar abgebucht wird, gehört ins neue Jahr. Und viertens: Wer den Kita-Beitrag von einem Konto zahlt, das auf den Namen der Großeltern läuft, weil die "helfen", kann nichts absetzen; die Zahlung muss von den Eltern kommen.

Ein Rechenbeispiel

Familie mit einem Krippenkind, Kita-Beitrag 380 Euro im Monat plus 80 Euro Essensgeld. Absetzbar sind 12 mal 380 Euro, also 4.560 Euro Betreuungskosten; das Essensgeld bleibt außen vor. 80 Prozent davon sind 3.648 Euro, die als Sonderausgaben das zu versteuernde Einkommen mindern. Bei einem Grenzsteuersatz von 35 Prozent sind das rund 1.280 Euro weniger Steuer im Jahr, plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Zahlt der Arbeitgeber die 380 Euro als steuerfreien Zuschuss, entfällt der Abzug, die Familie spart aber Lohnsteuer und Sozialabgaben auf 4.560 Euro Bruttolohn, was in der Regel noch günstiger ist.

Quellen

§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG (Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben, seit 2025: 80 Prozent, höchstens 4.800 Euro, geändert durch das Jahressteuergesetz 2024); § 3 Nr. 33 EStG (steuerfreier Arbeitgeberzuschuss); BMF-Schreiben zur steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten. Dieser Text ersetzt keine Steuerberatung; bei Sonderfällen (Trennung, Selbstständigkeit, Au-pair) lohnt der Gang zum Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater.

Welche Kita die Beiträge wert ist, erfahren Sie nicht vom Finanzamt, sondern von Eltern. Ihre Berichte finden Sie auf Kitaerfahrung.com.

Wie ist die Kita vor Ort wirklich?

Finden Sie Ihre Kita und lesen Sie bestätigte Erfahrungen anderer Eltern. Oder schreiben Sie selbst, was die nächste Familie wissen sollte.

Kita finden