Geschwisterrabatt, Sozialstaffel, Beitragsübernahme: So senken Eltern den Kita-Beitrag
Der Beitragsbescheid kommt, die Zahl ist hoch, und die meisten Eltern zahlen. Dabei ist der festgesetzte Beitrag in vielen Fällen nicht das letzte Wort. Kaum eine Beitragsordnung in Deutschland kennt nur einen Satz; fast alle enthalten Ermäßigungen, die man kennen und in einigen Fällen beantragen muss. Wer sie nicht kennt, zahlt zu viel, manchmal über Jahre. Dieser Text geht die Möglichkeiten durch, von der automatischen Geschwisterermäßigung bis zum Widerspruch.
Die Einkommensstaffel richtig einordnen
Die meisten kommunalen Beitragsordnungen staffeln nach dem Jahreseinkommen der Eltern; welche Länder überhaupt Beiträge erheben, zeigt der Ländervergleich der Kita-Gebühren. Was als Einkommen zählt, unterscheidet sich: Manche Kommunen rechnen mit dem Bruttoeinkommen abzüglich weniger Posten, andere mit dem zu versteuernden Einkommen aus dem Steuerbescheid, wieder andere mit dem Nettoeinkommen plus Kindergeld. Lesen Sie die Definition in Ihrer Satzung genau. Häufige Fehler, die Eltern zu viel kosten: Sie geben das Einkommen des Vorjahres an, obwohl es seit der Geburt gesunken ist (Elternzeit, Teilzeit); sie vergessen abzugsfähige Posten wie Werbungskosten, Unterhaltszahlungen oder Beiträge zur Altersvorsorge, die viele Satzungen anerkennen; oder sie reichen gar keine Einkommensnachweise ein, worauf die Kommune automatisch den Höchstbeitrag festsetzt.
Wichtig: Sinkt Ihr Einkommen während des Kita-Jahres deutlich, etwa durch Arbeitsplatzverlust, längere Krankheit oder Trennung, können Sie in den meisten Kommunen eine Neufestsetzung beantragen. Sie gilt meist ab dem Monat des Antrags, nicht rückwirkend. Warten Sie also nicht bis zum nächsten Kita-Jahr.
Geschwisterermäßigung
Fast alle Beitragsordnungen ermäßigen, wenn mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege besuchen. Die Modelle unterscheiden sich: Häufig zahlt das zweite Kind 50 Prozent und das dritte nichts; manche Kommunen befreien ab dem zweiten Kind vollständig; andere zählen nur Kinder mit, die in derselben Einrichtung oder beim selben Träger sind. Ein Detail, das oft übersehen wird: In einigen Ländern und Kommunen zählen auch Geschwister mit, die einen beitragsfreien Platz haben (etwa das ältere Kind im beitragsfreien letzten Kita-Jahr), sodass das jüngere Krippenkind als zweites Kind ermäßigt wird. In anderen zählt nur, wer tatsächlich Beitrag zahlt. Fragen Sie nach, wenn Ihre Satzung das nicht eindeutig regelt. Und melden Sie Geschwister aktiv: Die Ermäßigung wird zwar in vielen Kommunen automatisch gewährt, aber nur, wenn die Kinder in derselben Verwaltung erfasst sind. Besuchen die Kinder Einrichtungen unterschiedlicher Träger, wissen die Stellen oft nichts voneinander.
Die bundesweite Befreiung nach § 90 Abs. 4 SGB VIII
Seit 2019 gilt in allen Bundesländern: Wer Bürgergeld, Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung), Wohngeld, Kinderzuschlag oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht, ist vom Kita-Beitrag befreit. Das Gesetz spricht von "soll erlassen werden", was in der Praxis einer Pflicht gleichkommt. Die Befreiung gilt für den Elternbeitrag, nicht automatisch für das Essensgeld, und sie muss beim Jugendamt beantragt werden, in der Regel mit dem aktuellen Leistungsbescheid. Viele Jugendämter gewähren sie für die Dauer des Bewilligungszeitraums der Leistung und verlangen dann einen neuen Nachweis. Wer den Antrag versäumt, hat in vielen Kommunen Anspruch auf rückwirkende Befreiung ab Beginn des Leistungsbezugs; einige begrenzen die Rückwirkung auf wenige Monate, deshalb sollten Sie den Antrag unmittelbar mit dem Leistungsbescheid stellen.
Für das Mittagessen gibt es einen zweiten Weg: das Bildungs- und Teilhabepaket. Kinder in Familien mit den genannten Leistungen haben Anspruch auf Übernahme der Kosten für das gemeinschaftliche Mittagessen in der Kita (§ 28 Abs. 6 SGB II, entsprechend im SGB XII und beim Kinderzuschlag über § 6b BKGG). Der Antrag läuft über das Jobcenter, das Sozialamt oder die Familienkasse; die Kita rechnet dann direkt mit der Behörde ab.
Härtefall und unzumutbare Belastung
Zwischen den Familien, die Leistungen beziehen, und denen, die problemlos zahlen können, liegt ein breiter Bereich. Für ihn gilt § 90 Abs. 3 SGB VIII: Der Beitrag soll ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Die Zumutbarkeit bemisst sich nach den Regeln der Sozialhilfe (§§ 82 bis 85 und 87 SGB XII), also nach dem Einkommen, das einer Familie nach Abzug von Miete, Versicherungen, Unterhalt und Freibeträgen tatsächlich bleibt. Betroffen sind vor allem Alleinerziehende in Teilzeit, Familien mit hohen Wohnkosten, Studierende, Selbstständige mit schwankendem Einkommen und Familien, die knapp über den Wohngeldgrenzen liegen. Der Antrag geht ans Jugendamt, mit Einkommens- und Ausgabennachweisen. Er wird deutlich seltener gestellt, als er gestellt werden könnte, weil kaum jemand ihn kennt.
Reduzierter Umfang, Ausfallzeiten, Eingewöhnung
Drei kleinere Posten, die sich lohnen. Erstens: Prüfen Sie, ob der gebuchte Betreuungsumfang Ihrem Bedarf entspricht; was Sie zahlen, können Sie zudem als Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen. Wer 45 Stunden bucht und 35 nutzt, zahlt in vielen Staffeln 20 bis 30 Prozent zu viel; ein Wechsel der Kategorie ist meist zum Kita-Jahr, teils auch unterjährig möglich. Zweitens: Für den Monat der Eingewöhnung berechnen einige Kommunen den vollen Beitrag, andere einen anteiligen; fragen Sie nach. Drittens: Bei längeren Schließungen, die die Kita zu verantworten hat (etwa mehrwöchige Notbetreuung wegen Personalmangels), haben Eltern in mehreren Kommunen erfolgreich eine anteilige Erstattung durchgesetzt; ein Anspruch besteht nicht automatisch, ein höflicher schriftlicher Antrag beim Träger kostet aber nichts.
Widerspruch gegen den Beitragsbescheid
Der Beitragsbescheid einer Kommune ist ein Verwaltungsakt, gegen den Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen können (in Ländern ohne Widerspruchsverfahren: Klage beim Verwaltungsgericht). Typische Widerspruchsgründe sind ein falsch berechnetes Einkommen, eine nicht berücksichtigte Geschwisterermäßigung, ein falscher Betreuungsumfang oder eine unterbliebene Befreiung. Der Widerspruch muss schriftlich eingehen, eine Begründung können Sie nachreichen. Legen Sie Widerspruch ein, wenn Sie Zweifel haben, auch wenn Sie noch nicht alle Unterlagen beisammen haben: Ist die Frist verstrichen, ist der Bescheid bestandskräftig, und eine Korrektur gibt es dann nur noch aus Kulanz. Bei Beiträgen freier Träger, die nicht per Bescheid, sondern per Vertrag erhoben werden, gilt kein Widerspruchsverfahren; hier hilft ein Schreiben an den Träger mit Bitte um Korrektur, und im Streitfall das Amtsgericht.
Quellen
§ 90 SGB VIII (Pauschalierte Kostenbeteiligung; Abs. 3 unzumutbare Belastung, Abs. 4 Befreiung bei Leistungsbezug); §§ 82 ff. SGB XII (Einkommenseinsatz); § 28 Abs. 6 SGB II und § 6b BKGG (Mittagessen im Bildungs- und Teilhabepaket); Landeskitagesetze und kommunale Beitragssatzungen. Verbindlich ist die Satzung Ihrer Kommune oder die Beitragsordnung des Trägers.
Ob eine Kita ihr Geld wert ist, entscheidet sich nicht am Beitrag, sondern am Alltag. Wie der aussieht, berichten Eltern auf Kitaerfahrung.com.
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