Kita-Gebühren im Vergleich der Bundesländer: Wo Eltern zahlen und wo nicht
Zwei Familien, dasselbe Einkommen, ein Kind in der Krippe mit 40 Wochenstunden. Die eine wohnt in Berlin und zahlt nichts außer dem Essensgeld. Die andere wohnt in einer Gemeinde in Baden-Württemberg und überweist jeden Monat mehr als 500 Euro. Beide Beträge sind rechtmäßig, und beide zeigen, dass es in Deutschland keine Kita-Gebühr gibt, sondern rund 11.000 kommunale und trägerbezogene Beitragsordnungen, über die 16 Landesregelungen liegen. Dieser Text ordnet das Feld. Er nennt, was die Länder vorgeben, und erklärt, warum die konkrete Zahl trotzdem von der Gemeinde abhängt.
Wer die Beiträge festlegt
Die Kindertagesbetreuung ist Ländersache, und die Länder haben die Beitragsgestaltung weitgehend an die Kommunen und Träger weitergegeben. Ein Landesgesetz sagt in der Regel: Beiträge dürfen erhoben werden, sie müssen sozial gestaffelt sein, und für bestimmte Gruppen entfallen sie. Wie hoch der Beitrag für eine Familie mit 60.000 Euro Bruttoeinkommen und einem Krippenkind ist, steht in der Satzung der Stadt oder in der Beitragsordnung des Trägers. Deshalb kann eine Kita in Köln etwas anderes kosten als eine in Düsseldorf, obwohl beide unter demselben Landesgesetz arbeiten. Kirchliche und freie Träger orientieren sich meist an der kommunalen Staffel, dürfen aber abweichen.
Gestaffelt wird fast überall nach drei Größen: dem Einkommen der Eltern, dem Betreuungsumfang (25, 35, 45 Wochenstunden oder Stundenkategorien) und dem Alter des Kindes, weil unter Dreijährige teurer zu betreuen sind. Dazu kommen Geschwisterermäßigungen und andere Nachlässe, über die wir in einem eigenen Ratgeber schreiben.
Die Länder im Überblick
Die folgende Einordnung gibt den Stand Sommer 2026 wieder, so wie er sich aus den Landesgesetzen und den Angaben der Ministerien ergibt. Beitragsregeln ändern sich fast jährlich, meist zum 1. August; prüfen Sie den aktuellen Stand bei Ihrem Jugendamt.
Weitgehend beitragsfrei
Berlin hat als erstes Land alle Elternbeiträge abgeschafft, seit August 2018 für Kinder jeden Alters. Eltern zahlen nur den Verpflegungsanteil für das Mittagessen (landesweit rund 23 Euro im Monat). Mecklenburg-Vorpommern folgte 2020 und ist seitdem für Krippe, Kindergarten und Hort beitragsfrei. Rheinland-Pfalz stellt alle Kinder ab dem zweiten Geburtstag frei; nur für Ein- bis Zweijährige werden Beiträge erhoben. Hamburg gewährt allen Kindern vom ersten Geburtstag bis zur Einschulung fünf Stunden täglich einschließlich Mittagessen ohne Beitrag; wer mehr Stunden braucht, zahlt einkommensabhängig für den Mehrumfang.
Beitragsfrei ab drei Jahren oder für die letzten Jahre
Niedersachsen ist seit August 2018 für Kinder ab drei Jahren im Umfang von acht Stunden täglich beitragsfrei; für die Krippe zahlen Eltern nach kommunaler Staffel. Hessen stellt Kinder ab drei Jahren für sechs Stunden täglich frei, darüber hinaus und in der Krippe gelten kommunale Beiträge. Bremen ist seit 2019 ab drei Jahren beitragsfrei. Brandenburg hat die Beitragsfreiheit schrittweise ausgeweitet und stellt inzwischen Kinder ab dem dritten Geburtstag frei; für Krippenkinder zahlen Eltern gestaffelt. Nordrhein-Westfalen befreit die letzten zwei Kita-Jahre vor der Einschulung, alles davor ist kommunal gestaffelt, mit großen Unterschieden zwischen den Städten. Thüringen stellt die letzten zwei Kita-Jahre frei. Bayern zahlt keinen Beitrag ab, sondern einen Zuschuss: 100 Euro im Monat für jedes Kind ab dem dritten Geburtstag bis zur Einschulung, der direkt vom Beitrag abgezogen wird, dazu ein einkommensabhängiges Krippengeld für Kinder im zweiten und dritten Lebensjahr.
Gestaffelte Beiträge in allen Altersgruppen
Baden-Württemberg ist das Land ohne landesweite Befreiung; Beiträge setzen die Kommunen fest, und sie zählen bundesweit zu den höchsten. Die kommunalen Spitzenverbände geben jährlich Empfehlungen heraus, an denen sich viele Gemeinden orientieren. Sachsen und Sachsen-Anhalt erheben in allen Altersgruppen Beiträge, wobei Sachsen den Elternanteil an den Betriebskosten gesetzlich begrenzt (bis zu 23 Prozent in der Krippe, bis zu 30 Prozent im Kindergarten), was in der Praxis zu vergleichsweise hohen Beiträgen führt. Schleswig-Holstein hat mit der Kita-Reform 2020 einen landesweiten Beitragsdeckel eingeführt, der den Höchstbetrag je Betreuungsstunde begrenzt; darunter staffeln die Kommunen sozial. Das Saarland senkt die Elternbeiträge seit 2022 in Stufen und hat die vollständige Beitragsfreiheit für Kindergartenkinder als Ziel beschlossen; wo genau das Land steht, erfahren Sie bei Ihrer Gemeinde.
Was das in Euro bedeutet
Verlässliche Durchschnittswerte gibt es nicht, weil die Beiträge kommunal sind. Aus den veröffentlichten Beitragstabellen lässt sich aber eine Spanne ablesen: Für einen Krippenplatz mit 35 bis 45 Wochenstunden zahlen Familien mit mittlerem Einkommen in den beitragspflichtigen Ländern typischerweise zwischen 200 und 500 Euro im Monat, in teuren Kommunen Baden-Württembergs, Bayerns (vor Abzug des Zuschusses) und Sachsens auch darüber. Für Kindergartenkinder liegen die Beiträge meist zwischen 100 und 300 Euro, sofern das Land nicht befreit. Dazu kommt fast überall das Essensgeld mit 60 bis 120 Euro im Monat, das auch in beitragsfreien Ländern anfällt.
Zwei Effekte verzerren jeden Vergleich. Erstens: Eine Beitragsfreiheit für sechs oder acht Stunden hilft Familien mit Vollzeitbedarf nur zum Teil; die Stunden darüber kosten. Zweitens: In beitragsfreien Ländern steigt häufig das Essensgeld oder es kommen Zusatzbeiträge für "besondere Angebote" auf, weil Träger ihre Finanzierungslücke schließen müssen. Berlin hat solche Zuzahlungen deshalb gesetzlich begrenzt und für freiwillig erklärt.
Wer gar nichts zahlt: die bundesweite Regel
Unabhängig vom Bundesland gilt seit dem Gute-KiTa-Gesetz 2019 bundesweit: Familien, die Bürgergeld, Wohngeld, Kinderzuschlag, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, sind von den Elternbeiträgen befreit (§ 90 Abs. 4 SGB VIII). Die Befreiung muss beim Jugendamt beantragt werden und gilt für den Beitrag, in vielen Kommunen aber nicht automatisch für das Essensgeld; hier hilft das Bildungs- und Teilhabepaket, über das das Mittagessen in der Kita ebenfalls übernommen wird. Familien mit geringem Einkommen knapp oberhalb dieser Leistungen können nach § 90 Abs. 3 SGB VIII einen Erlass oder eine Ermäßigung beantragen, wenn der Beitrag für sie eine unzumutbare Belastung wäre.
Der Blick über den Beitrag hinaus
Die Beitragsfrage entscheidet selten über die Kita-Wahl, weil Eltern meist nehmen, was sie bekommen. Sie entscheidet aber über den Wohnort. Wer zwischen zwei Gemeinden wählt, sollte die Beitragssatzungen nebeneinanderlegen: Bei zwei Kindern in der Krippe kann der Unterschied zwischen einer günstigen und einer teuren Kommune mehrere tausend Euro im Jahr betragen, oft mehr als der Unterschied in der Grundsteuer oder im Hebesatz, über den in Umzugsforen so viel diskutiert wird. Die Satzungen sind öffentlich; die meisten Städte veröffentlichen sie samt Rechenbeispiel auf ihrer Website.
Quellen und Stand
Landesgesetze zur Kindertagesbetreuung (u.a. KitaFöG Berlin, KiföG M-V, KiTaG RLP, KiBiz NRW, KiTaG Niedersachsen, HKJGB Hessen, BremKTG, KitaG Brandenburg, ThürKigaG, BayKiBiG mit Beitragszuschuss, KiTaG BW, SächsKitaG, KiFöG LSA, KiTaG SH, SKBBG Saarland) und die Angaben der zuständigen Landesministerien, Stand Sommer 2026; § 90 SGB VIII. Beitragsregeln ändern sich regelmäßig, verbindlich ist die aktuelle Satzung Ihrer Kommune oder die Beitragsordnung des Trägers.
Was der Platz am Ende wert ist, sagt der Beitrag nicht. Das sagen die Eltern, die ihr Kind dort haben, in ihren Erfahrungsberichten auf Kitaerfahrung.com.
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