Ratgeber › Recht und Anspruch

Kein Kita-Platz trotz Rechtsanspruch: So gehen Eltern vor

Der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz steht seit dem 1. August 2013 im Gesetz, und trotzdem stehen jedes Jahr Zehntausende Eltern im Juli ohne Zusage da. Das Jugendamt bedauert, die Kitas sind voll, die Warteliste ist lang. Viele Eltern geben an diesem Punkt auf, verlängern die Elternzeit oder organisieren die Betreuung über Großeltern und Nachbarn. Das ist verständlich, aber es ist nicht der einzige Weg. Der Anspruch ist einklagbar, die Verfahren dauern oft nur Wochen, und die Erfolgsaussichten sind gut. Dieser Text erklärt die Schritte in der Reihenfolge, in der sie sinnvoll sind.

Was der Anspruch umfasst

Nach § 24 Abs. 2 SGB VIII hat ein Kind ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zum dritten Geburtstag Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege. Ab dem dritten Geburtstag bis zum Schuleintritt besteht nach § 24 Abs. 3 SGB VIII ein Anspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung, also im Kindergarten. Der Anspruch ist unbedingt: Er hängt nicht davon ab, ob die Eltern arbeiten. Nur der Umfang richtet sich nach dem Bedarf. Für unter Dreijährige gilt das ausdrücklich (§ 24 Abs. 2 Satz 2), für Kindergartenkinder gehen die meisten Jugendämter von einem Grundumfang von etwa vier bis sechs Stunden täglich aus, der bei Berufstätigkeit erweitert wird.

Anspruchsgegner ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in der Regel das Jugendamt der kreisfreien Stadt oder des Landkreises. Es muss den Platz nicht selbst betreiben, es muss ihn nachweisen: in einer städtischen Kita, bei einem freien Träger oder in der Kindertagespflege. Die Behörde darf also für ein Zweijähriges statt der Krippe eine Tagesmutter anbieten. Sie darf aber keinen Platz anbieten, der unzumutbar weit weg ist, keinen, der zeitlich nicht zum nachgewiesenen Bedarf passt, und keinen, der erst Monate nach dem gewünschten Beginn frei wird. Was zumutbar ist, entscheiden die Gerichte im Einzelfall; als grobe Orientierung gelten rund 30 Minuten Wegzeit mit den Verkehrsmitteln, die die Familie tatsächlich hat, und ein Platz, der zwischen Wohnung und Arbeitsplatz liegt, wird eher akzeptiert als einer in entgegengesetzter Richtung.

Schritt 1: Den Bedarf schriftlich anmelden

Alles beginnt mit einem Schreiben an das Jugendamt, nicht an eine Kita. Darin teilen Sie mit, dass Ihr Kind ab einem konkreten Datum einen Betreuungsplatz mit einem konkreten Umfang benötigt, zum Beispiel "ab dem 1. September 2027, montags bis freitags, 8 bis 16 Uhr". Nennen Sie den Grund für den Umfang, etwa Ihre Arbeitszeiten oder den Wiedereinstieg nach der Elternzeit, und fügen Sie Nachweise bei, wenn Sie welche haben. Bitten Sie um eine schriftliche Bestätigung des Eingangs.

Viele Länder und Kommunen verlangen, dass dieser Bedarf eine bestimmte Zeit vor dem Wunschtermin angemeldet wird; in Nordrhein-Westfalen sind es nach § 3 Abs. 3 KiBiz sechs Monate, in anderen Ländern gibt es ähnliche Fristen in den Kita-Gesetzen oder Satzungen. Wer die Frist versäumt, verliert den Anspruch nicht, gibt der Behörde aber ein Argument, warum sie noch keinen Platz hat. Melden Sie also früh an, spätestens sechs Monate vorher, und bewahren Sie eine Kopie auf. Die Registrierung in einem Kita-Portal reicht als Bedarfsmeldung in vielen Kommunen aus, in anderen nicht; fragen Sie nach und schreiben Sie im Zweifel zusätzlich.

Schritt 2: Nachhaken und dokumentieren

Wenn sechs bis acht Wochen vor dem Wunschtermin kein Angebot vorliegt, schreiben Sie erneut, jetzt mit Frist: Sie bitten um einen Platznachweis binnen zwei Wochen und teilen mit, dass Sie andernfalls gerichtliche Schritte prüfen. Das ist kein Drohbrief, sondern der Hinweis, dass Sie Ihre Rechte kennen. Notieren Sie alle Telefonate mit Datum, Name und Inhalt. Sammeln Sie die Absagen der Kitas. Diese Unterlagen brauchen Sie später, um nachzuweisen, dass Sie sich rechtzeitig und ernsthaft gekümmert haben.

Prüfen Sie in dieser Phase auch, was Ihnen angeboten wird. Ein Angebot, das Sie ohne guten Grund ablehnen, schwächt Ihre Position erheblich. Eine Tagesmutter statt der Krippe ist kein guter Grund. Ein Platz mit 45 Minuten Fahrzeit oder mit Öffnungszeiten, die eine Stunde vor Ihrem Arbeitsende schließen, kann einer sein. Legen Sie die Ablehnung in diesem Fall schriftlich und begründet dar.

Schritt 3: Eilantrag beim Verwaltungsgericht

Wird kein Platz nachgewiesen, ist das Mittel der Wahl ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO beim Verwaltungsgericht Ihres Bezirks. Das Gericht kann das Jugendamt verpflichten, binnen kurzer Frist einen Platz nachzuweisen. Solche Verfahren dauern häufig zwei bis sechs Wochen, in dringenden Fällen weniger. Ein Widerspruchsverfahren müssen Sie in den meisten Ländern nicht vorschalten, weil es für die Platzvergabe oft keinen förmlichen Verwaltungsakt gibt, den man anfechten könnte; in Ländern mit Widerspruchsverfahren läuft der Eilantrag parallel.

Ein Anwalt ist vor dem Verwaltungsgericht nicht vorgeschrieben, aber ratsam. Die Kosten sind überschaubar: Der Streitwert wird meist mit 2.500 bis 5.000 Euro angesetzt, die Gerichtsgebühren liegen im Eilverfahren im niedrigen dreistelligen Bereich, und wer gewinnt, bekommt die Kosten von der Behörde erstattet. Rechtsschutzversicherungen decken Verwaltungsrecht häufig ab. Wer wenig Einkommen hat, kann Prozesskostenhilfe beantragen. Einige Elternverbände und Beratungsstellen helfen bei der Antragstellung; auch das Jugendamt selbst muss Sie beraten, wenn Sie danach fragen.

Die Erfolgsaussichten sind gut, wenn Sie rechtzeitig angemeldet, den Bedarf begründet und kein zumutbares Angebot abgelehnt haben. Das Argument, es gebe schlicht keine Plätze, lässt die Rechtsprechung nicht gelten: Der Anspruch besteht unabhängig von der Kapazität, und die Kommune muss notfalls Plätze schaffen. Was das Gericht nicht kann: eine bestimmte Kita zuweisen. Sie bekommen einen Platz, nicht den Platz.

Schritt 4: Selbst beschaffen und Kosten erstatten lassen

Wenn Sie den Platz nicht abwarten können und selbst eine Lösung finden, etwa eine privat bezahlte Tagesmutter, eine private Kita oder eine Kinderfrau, können Sie die Mehrkosten unter bestimmten Voraussetzungen vom Jugendamt zurückfordern. Das Bundesverwaltungsgericht hat 2013 entschieden (Urteil vom 12. September 2013, 5 C 35.12), dass der Anspruch auf Kostenübernahme für eine selbst beschaffte Betreuung in entsprechender Anwendung von § 36a Abs. 3 SGB VIII besteht, wenn drei Bedingungen erfüllt sind: Sie haben den Bedarf vorher beim Jugendamt angemeldet, das Jugendamt hat den Platz nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt, und die Deckung des Bedarfs duldete keinen zeitlichen Aufschub. Erstattet wird die Differenz zwischen dem, was Sie zahlen, und dem, was ein öffentlich geförderter Platz gekostet hätte. Auch hier gilt: ohne vorherige schriftliche Bedarfsmeldung kein Anspruch.

Schritt 5: Schadensersatz für Verdienstausfall

Der weitreichendste Weg ist der Schadensersatz. Der Bundesgerichtshof hat 2016 entschieden (Urteile vom 20. Oktober 2016, III ZR 278/15, 302/15 und 303/15), dass Eltern, die wegen eines fehlenden Kita-Platzes nicht wie geplant arbeiten können, den Verdienstausfall als Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG geltend machen können. Der Rechtsanspruch schützt nach dieser Entscheidung ausdrücklich auch die Eltern und ihre Erwerbsinteressen, nicht nur das Kind. Voraussetzung ist ein Verschulden der Behörde, das der BGH bei Kapazitätsmangel im Grundsatz vermutet, weil die Kommune verpflichtet ist, den Bedarf zu planen. Die Klage läuft vor dem Landgericht; ein Anwalt ist dort Pflicht. Die Verfahren dauern länger und sind aufwendiger, aber in gut dokumentierten Fällen haben Eltern mehrere tausend Euro Verdienstausfall zugesprochen bekommen.

Was Sie wissen sollten, bevor Sie beginnen

Ein gerichtliches Verfahren gegen das Jugendamt ist kein Verfahren gegen die Kita, in der Ihr Kind später sein wird. Die Fachkräfte erfahren davon meist nichts, und selbst wenn, ist es das Jugendamt, das in der Pflicht stand. Viele Eltern zögern aus Sorge, als Querulanten zu gelten; die Erfahrung der Beratungsstellen ist, dass eine schriftliche Fristsetzung in vielen Fällen bereits ein Angebot auslöst, weil die Behörde weiß, wie das Eilverfahren ausgehen würde.

Und noch etwas: Der Anspruch endet nicht, wenn Sie einen Platz angenommen haben, der nicht Ihrem Bedarf entspricht. Wer aus Not einen Platz mit 25 Wochenstunden annimmt, aber 40 braucht, kann die Erweiterung weiter einfordern. Auch dafür gilt: schriftlich, mit Begründung, mit Frist.

Quellen

§ 24 SGB VIII (Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege); § 36a Abs. 3 SGB VIII (Selbstbeschaffung); § 123 VwGO (einstweilige Anordnung); § 839 BGB und Art. 34 GG (Amtshaftung); BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, 5 C 35.12; BGH, Urteile vom 20.10.2016, III ZR 278/15, III ZR 302/15, III ZR 303/15; § 3 KiBiz NRW (Bedarfsanzeige). Kommunale Fristen und Verfahren weichen ab; verbindlich ist die Satzung Ihres Jugendamts.

Ob eine Kita den Platz, den Sie am Ende bekommen, auch wert ist, erzählen Ihnen die Eltern, die schon dort sind. Auf Kitaerfahrung.com finden Sie ihre Berichte, und Ihr eigener hilft der nächsten Familie in derselben Lage.

Wie ist die Kita vor Ort wirklich?

Finden Sie Ihre Kita und lesen Sie bestätigte Erfahrungen anderer Eltern. Oder schreiben Sie selbst, was die nächste Familie wissen sollte.

Kita finden