Ratgeber › Kita-Alltag

Krankes Kind und Kita: Wann es zu Hause bleiben muss und was Eltern zusteht

Im ersten Kita-Jahr ist ein Kind im Durchschnitt acht bis zwölf Mal krank, sagen Kinderärzte, und die Eltern glauben es erst, wenn der Kalender es beweist. Das Immunsystem lernt in der Kita Keime kennen, die es zu Hause nie getroffen hätte; das ist normal und geht vorbei. Was in dieser Zeit nicht normal ist, sind die Diskussionen: mit der Kita, die das Kind mit 37,8 Grad nach Hause schickt, mit dem Arbeitgeber, der den dritten Ausfall in einem Monat nicht mehr lustig findet, und untereinander, wer heute geht. Dieser Text sortiert die Regeln: die medizinischen, die rechtlichen und die, die in keinem Gesetz stehen.

Wann ein Kind nicht in die Kita darf

Die Grundregel steht in den Kita-Ordnungen fast wortgleich: Ein Kind, das krank ist, gehört nicht in die Kita. Krank heißt: Fieber, Erbrechen, Durchfall, eine ansteckende Erkrankung oder ein Allgemeinzustand, in dem das Kind dem Gruppenalltag nicht folgen kann. Die Kita darf ein krankes Kind nach Hause schicken oder die Aufnahme am Morgen verweigern; das ist kein Ermessen der Erzieherin, sondern ihre Pflicht gegenüber den anderen Kindern und dem Personal. Die Fieberschwelle liegt in den meisten Ordnungen bei 38 Grad, manche nennen 38,5. Ein Kind, das am Vorabend Fieber hatte, sollte am nächsten Morgen nicht mit Fiebersaft in die Kita gebracht werden: Der Saft senkt die Temperatur für vier bis sechs Stunden, das Kind ist dann trotzdem krank und ansteckend, und die Kita merkt es spätestens nach dem Mittagsschlaf.

Verbreitet und meist in der Kita-Ordnung festgehalten sind Fristen für die Rückkehr: nach Fieber 24 Stunden fieberfrei ohne Medikament, nach Erbrechen und Durchfall 48 Stunden symptomfrei (bei Magen-Darm-Infekten ist die Ansteckungsgefahr auch nach dem letzten Symptom noch hoch), bei Bindehautentzündung bis der Arzt Entwarnung gibt, bei Läusen nach der ersten Behandlung. Diese Fristen sind keine Schikane, sie stammen aus den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts für Gemeinschaftseinrichtungen.

Die Krankheiten mit Gesetz dahinter

Für bestimmte Erkrankungen gilt nicht die Kita-Ordnung, sondern das Infektionsschutzgesetz. § 34 IfSG zählt auf, bei welchen Krankheiten Kinder Gemeinschaftseinrichtungen nicht besuchen dürfen, bis nach ärztlichem Urteil keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. Dazu gehören unter anderem Keuchhusten, Masern, Mumps, Röteln, Scharlach und andere Streptokokken-A-Infektionen, Windpocken, Hepatitis A, Krätze, Kopfläuse, ansteckende Borkenflechte (Impetigo), Meningokokken-Infektionen, bestimmte Durchfallerkrankungen (EHEC, Shigellen, Salmonellen-Typhus) und Tuberkulose. Eltern müssen die Kita informieren, wenn ihr Kind eine dieser Krankheiten hat oder der Verdacht besteht; die Kita meldet ans Gesundheitsamt. Für die Rückkehr verlangen viele Kitas ein ärztliches Attest, das Gesetz verlangt es bei den meisten Krankheiten nicht ausdrücklich, das ärztliche Urteil reicht. Bei Kopfläusen etwa genügt in der Regel die Erklärung der Eltern, dass behandelt wurde; ein Attest darf die Kita nur verlangen, wenn die Kommune oder das Gesundheitsamt das vorgibt.

Ein wichtiger Nebensatz im Gesetz: Auch wer mit einer erkrankten Person in Wohngemeinschaft lebt, darf bei einigen Krankheiten (Cholera, Diphtherie, Masern, Mumps, Meningokokken, Keuchhusten, Polio, Shigellen, Typhus, Hepatitis A, Windpocken) die Kita vorübergehend nicht besuchen. Ist also das große Geschwisterkind an Masern erkrankt, bleibt auch das gesunde Kita-Kind zu Hause, bis das Gesundheitsamt freigibt.

Fieber, Husten, Schnupfen: die Grauzone

Zwischen "krank" und "gesund" liegt der Alltag im Herbst: Ein Kind mit laufender Nase und leichtem Husten, aber fieberfrei und gut gelaunt, darf nach den meisten Ordnungen in die Kita. Eines, das schlapp ist, quengelt und sich am Bein festhält, gehört nach Hause, auch ohne Fieber. Die Kitas entscheiden das nach Augenschein, und die Erzieherinnen sehen mehr Kinder an einem Tag als die meisten Eltern in einem Jahr. Wenn die Kita anruft, ist das Kind meistens wirklich krank. Was Eltern tun können: dem Kind ein oder zwei Tage geben, auch wenn es formal wieder dürfte. Ein halbkrankes Kind steckt sich in der Kita das Nächste ein, und der Infekt dauert drei Wochen statt einer.

Medikamente in der Kita sind ein eigenes Thema. Fachkräfte dürfen Medikamente nur nach ärztlicher Verordnung und mit schriftlicher Vereinbarung geben, in der Regel nur bei chronischen Erkrankungen (Asthma, Allergie, Epilepsie, Diabetes). Fiebersaft, Hustensaft oder Nasenspray gibt die Kita nicht; ein Kind, das sie braucht, ist zu krank für die Kita.

Was Eltern zusteht: Kinderkrankentage

Gesetzlich krankenversicherte Eltern haben Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen, das Kind unter zwölf Jahre alt (oder behindert und auf Hilfe angewiesen) und ebenfalls gesetzlich versichert ist und keine andere im Haushalt lebende Person die Betreuung übernehmen kann (§ 45 SGB V). Der Anspruch beträgt seit 2024 pro Kind und Elternteil 15 Arbeitstage im Jahr, für Alleinerziehende 30 Tage; bei mehreren Kindern höchstens 35 Tage pro Elternteil und 70 für Alleinerziehende. Die Regelung wurde nach den erhöhten Corona-Kontingenten verstetigt und gilt nach dem aktuellen Stand bis Ende 2026, danach entscheidet der Gesetzgeber über die Fortführung. Das Kinderkrankengeld zahlt die Krankenkasse, in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoverdienstes, gedeckelt auf die Beitragsbemessungsgrenze.

Voraussetzung ist eine ärztliche Bescheinigung, die "Kinderkrankschreibung", die der Kinderarzt ab dem ersten Tag ausstellt und die seit 2024 auch nach telefonischer oder Video-Konsultation möglich ist, wenn das Kind der Praxis bekannt ist. Der Arbeitgeber muss die Freistellung gewähren; er zahlt für diese Tage keinen Lohn, sofern der Arbeits- oder Tarifvertrag nichts anderes vorsieht. Manche Tarifverträge und Arbeitsverträge sehen für die ersten Tage eine bezahlte Freistellung nach § 616 BGB vor, andere schließen sie ausdrücklich aus; ein Blick in den Vertrag lohnt sich. Privat versicherte Eltern haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Kinderkrankengeld, es sei denn, der Tarif enthält ihn.

Die Tage können zwischen den Eltern übertragen werden, wenn der Arbeitgeber des übernehmenden Elternteils zustimmt. Und sie gelten nicht nur, wenn das Kind krank ist, sondern auch, wenn die Kita wegen Infektionsschutzes geschlossen wird (§ 45 Abs. 2a SGB V, eingeführt in der Pandemie und in Teilen fortgeführt); ob das bei einer Schließung wegen Personalmangels gilt, ist umstritten und im Zweifel zu verneinen.

Was die Kita darf und was nicht

Die Kita darf verlangen, dass Eltern erreichbar sind und ein krankes Kind innerhalb angemessener Zeit, meist einer Stunde, abholen. Sie darf Krankheiten in der Gruppe anonym aushängen ("In der Igelgruppe sind Windpocken aufgetreten"), das verlangt sogar § 34 IfSG. Sie darf keine Diagnosen einzelner Kinder mit Namen aushängen und keine Impfnachweise verlangen, die das Gesetz nicht vorsieht; Pflicht ist seit dem Masernschutzgesetz 2020 der Nachweis der Masernimpfung oder einer Immunität für alle Kinder ab einem Jahr, die eine Kita besuchen. Ohne diesen Nachweis darf die Kita das Kind nicht aufnehmen. Andere Impfungen sind empfohlen, aber freiwillig; eine Kita, die mehr verlangt, überschreitet ihre Befugnis.

Umgekehrt dürfen Eltern von der Kita erwarten, dass sie Ausbrüche meldet, dass sie bei Beschwerden anruft statt bis zum Abholen zu warten, und dass sie bei der Rückkehr nicht mehr verlangt als Ordnung und Gesetz vorsehen. Eine Kita, die ein Attest für jeden Schnupfen fordert, produziert Arztbesuche, die niemand braucht, am wenigsten die Praxen im Herbst.

Wenn es zu viel wird

Ein Kind, das im ersten Kita-Jahr zwölf Infekte hat, ist nicht immungeschwächt, sondern in der Kita. Ab dem zweiten Jahr wird es deutlich besser. Wenn die Infekte mit Fieberkrämpfen einhergehen, wenn das Kind zwischen den Infekten nicht richtig gesund wird oder wenn Sie das Gefühl haben, dass es nur noch krank ist, gehört das zum Kinderarzt. Und wenn die Betreuungsausfälle das Arbeitsverhältnis gefährden, hilft ein offenes Gespräch mit dem Arbeitgeber früher als ein weiterer Krankenschein; viele Betriebe finden Lösungen (Homeoffice, Arbeitszeitkonto), wenn sie das Muster verstehen.

Quellen

§ 34 Infektionsschutzgesetz (Besuchsverbote in Gemeinschaftseinrichtungen, Mitteilungspflichten); § 20 Abs. 8 IfSG (Masernnachweis); Robert Koch-Institut, Empfehlungen zur Wiederzulassung in Gemeinschaftseinrichtungen; § 45 SGB V (Kinderkrankengeld, Anspruchstage 2024 bis 2026); § 616 BGB. Fristen und Attestpflichten der einzelnen Kita stehen in ihrer Kita-Ordnung; verbindlich ist dort, was Kommune und Gesundheitsamt vorgeben.

Wie eine Kita mit kranken Kindern umgeht, ob sie früh anruft, fair entscheidet und Ausbrüche meldet, gehört zu dem, was Eltern auf Kitaerfahrung.com unter "Kommunikation mit Eltern" und "Organisation" berichten. Wie Sie ein Problem mit dem Umgang der Kita ansprechen, steht im Ratgeber Ärger mit der Kita.

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