Unfall in der Kita: Aufsichtspflicht, Unfallversicherung und wer haftet
Ein Kind fällt vom Klettergerüst und bricht sich den Arm. Ein anderes wird gebissen, ein drittes verliert einen Zahn beim Rennen im Flur. Unfälle gehören zum Kita-Alltag, weil Bewegung, Ausprobieren und Grenzentesten zum Kindsein gehören. Nach dem ersten Schrecken kommen die Fragen: Hätte das verhindert werden müssen? Wer zahlt die Behandlung, die Brille, die Kleidung? Und was ist, wenn das eigene Kind der Verursacher war? Die gute Nachricht vorweg: Für die medizinische Seite ist fast immer gesorgt. Die schwierigeren Fragen betreffen die Aufsichtspflicht und den Sachschaden.
Die gesetzliche Unfallversicherung
Kinder, die eine Kita, eine Kindertagespflege mit Pflegeerlaubnis oder einen Hort besuchen, sind während der Betreuung gesetzlich unfallversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII). Träger ist die Unfallkasse des jeweiligen Bundeslandes, nicht die Krankenkasse der Eltern. Versichert ist alles, was im organisatorischen Verantwortungsbereich der Einrichtung geschieht: der Aufenthalt in den Räumen und auf dem Gelände, Ausflüge, Feste, die von der Kita veranstaltet werden, und der direkte Weg zwischen Wohnung und Kita, auch wenn die Eltern das Kind bringen. Nicht versichert sind private Verabredungen zwischen Kindern, auch wenn sie in der Kita getroffen wurden, und Umwege, die nichts mit dem Kita-Besuch zu tun haben.
Die Unfallkasse übernimmt die Heilbehandlung vollständig, ohne Zuzahlung, dazu Reha, Hilfsmittel und im schlimmsten Fall eine Rente bei dauerhaften Folgen. Sie tritt auch ein, wenn niemand einen Fehler gemacht hat; ein Verschulden ist keine Voraussetzung. Wichtig für Eltern: Sagen Sie beim Arzt, dass es ein Kita-Unfall war, damit die Behandlung über die Unfallkasse läuft und der Arzt einen Durchgangsarztbericht anfertigt. Die Kita ist verpflichtet, den Unfall der Unfallkasse zu melden, wenn er zu einer ärztlichen Behandlung führt. Fragen Sie nach der Unfallanzeige und lassen Sie sich eine Kopie geben.
Was die Unfallkasse nicht zahlt, sind Sachschäden: die zerbrochene Brille, das zerrissene Hemd, das verlorene Hörgerät. Eine Ausnahme gilt für Hilfsmittel wie Brillen und Hörgeräte, wenn sie bei einem Unfall beschädigt werden, der zugleich eine Körperverletzung ist. Eine Brille, die einfach auf dem Boden zertreten wird, ohne dass das Kind sich verletzt, fällt nicht darunter.
Die Aufsichtspflicht
Die Aufsichtspflicht über ein Kind liegt bei den Eltern (§ 1631 BGB) und wird für die Betreuungszeit vertraglich auf den Träger übertragen, der sie durch seine Fachkräfte ausübt. Was Aufsichtspflicht bedeutet, hat der Bundesgerichtshof über Jahrzehnte konkretisiert: Sie richtet sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes, nach der konkreten Situation und danach, was verständigen Eltern in derselben Lage zumutbar ist. Sie bedeutet nicht, dass Kinder ständig beobachtet und vor jedem Risiko bewahrt werden müssen. Kinder brauchen Freiräume, um sich zu entwickeln, und eine Pädagogik, die jedes Klettern verbietet, wäre ihrerseits ein Fehler. Die Gerichte sprechen vom Spannungsverhältnis zwischen Schutz und Erziehung zur Selbstständigkeit.
Verletzt ist die Aufsichtspflicht, wenn Fachkräfte Gefahren nicht erkennen, die sie erkennen mussten, oder erkannte Gefahren nicht abstellen. Beispiele aus der Rechtsprechung: ein Krippenkind, das minutenlang unbeobachtet an einem ungesicherten Fenster spielt; ein Gruppenausflug, bei dem eine einzelne Fachkraft zwölf Vierjährige an einer Straße begleitet; ein offener Gartenzugang zu einem Teich; ein Kind, das trotz bekannter Neigung zum Weglaufen allein im Flur gelassen wird. Keine Verletzung liegt vor, wenn ein Kind von einem altersgerechten Klettergerüst fällt, das regelmäßig geprüft wurde, während eine Fachkraft in Sichtweite war. Solche Unfälle sind das, was die Unfallversicherung abdeckt.
Wer haftet, wenn die Aufsicht versagt hat
Bei Körperverletzungen ist die Haftung der Kita und ihrer Fachkräfte stark eingeschränkt. Weil der Unfall über die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt ist, gilt das Haftungsprivileg der §§ 104 ff. SGB VII: Träger und Fachkräfte haften dem Kind gegenüber für Personenschäden nur bei Vorsatz oder bei Wegeunfällen. Selbst grobe Fahrlässigkeit reicht nicht. Schmerzensgeld gegen die Kita ist also in der Regel ausgeschlossen; die Versorgung des Kindes übernimmt die Unfallkasse, die sich bei grober Fahrlässigkeit ihrerseits am Träger schadlos halten kann. Das empfinden manche Eltern als ungerecht, es ist aber der Preis dafür, dass die Unfallkasse verschuldensunabhängig und ohne Prozess leistet.
Anders sieht es bei Sachschäden aus. Für die zerbrochene Brille, das kaputte Hörgerät oder die zerrissene Jacke haftet der Träger nach den allgemeinen Regeln (§§ 280, 823 BGB), wenn eine Fachkraft ihre Aufsichtspflicht verletzt hat. Ohne Pflichtverletzung haftet niemand, und die Eltern tragen den Schaden selbst. Viele Träger haben eine Betriebshaftpflichtversicherung, die Sachschäden auch aus Kulanz reguliert; fragen Sie nach.
Wenn ein Kind ein anderes verletzt
Das ist der Fall, der Eltern am meisten Sorgen macht, und der rechtlich am klarsten ist. Kinder unter sieben Jahren sind nicht deliktsfähig (§ 828 Abs. 1 BGB): Sie haften für den Schaden, den sie anderen zufügen, nicht, auch nicht mit Vermögen, das sie vielleicht später haben. Die Eltern des Kindes haften nur, wenn sie selbst ihre Aufsichtspflicht verletzt haben (§ 832 BGB), und das ist ausgeschlossen, solange das Kind in der Kita ist, weil die Aufsicht dort dem Träger obliegt. Die private Haftpflichtversicherung der Eltern muss also für einen Kita-Unfall, den das eigene Kind verursacht, in der Regel nicht zahlen und darf es bei deliktsunfähigen Kindern rechtlich gesehen auch nicht; viele Versicherer tun es gleichwohl freiwillig, wenn der Vertrag deliktsunfähige Kinder einschließt. Es ist ein Wert, den es sich beim Abschluss lohnt zu prüfen.
Für das verletzte Kind ändert das nichts: Seine Behandlung übernimmt die Unfallkasse, unabhängig davon, wer den Unfall verursacht hat. Auch untereinander gilt das Haftungsprivileg der Unfallversicherung, sodass Kinder sich gegenseitig für Personenschäden in der Kita nicht in Anspruch nehmen können.
Was Eltern nach einem Unfall tun sollten
Lassen Sie sich den Hergang von der Kita schriftlich schildern, mit Angabe, welche Fachkraft wo war. Das ist keine Anklage, sondern die Grundlage für die Unfallanzeige, die die Kita sowieso erstellen muss. Gehen Sie mit dem Kind zum Arzt, auch bei scheinbar kleinen Verletzungen, und nennen Sie den Kita-Unfall. Fotografieren Sie Verletzungen und beschädigte Gegenstände. Bewahren Sie Rechnungen auf. Wenn Sie den Eindruck haben, dass die Aufsicht versagt hat, sprechen Sie zuerst mit der Leitung (wie ein solches Gespräch gelingt), dann mit dem Träger; bleibt die Sache unbefriedigend, ist das Jugendamt als Aufsichtsbehörde der richtige Ansprechpartner, denn es erteilt die Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII und muss über Vorkommnisse informiert werden, die das Wohl der Kinder beeinträchtigen.
Und nehmen Sie Unfälle als das, was sie meist sind: ein Teil des Aufwachsens. Ein Kind, das nie fällt, klettert nicht; in der Waldkita gehört das Klettern sogar zum Konzept. Die Frage an eine Kita ist nicht, ob es dort Unfälle gibt, sondern wie sie damit umgeht: ob sie informiert, dokumentiert, Konsequenzen zieht und ob sie Eltern ernst nimmt, die nachfragen. Genau das berichten Eltern auf Kitaerfahrung.com, und genau das lohnt sich zu lesen, bevor man einen Platz annimmt.
Quellen
§ 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII (Versicherungsschutz für Kinder in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege), §§ 104 bis 106 SGB VII (Haftungsbeschränkung), § 1631 BGB (Aufsichtspflicht), §§ 823, 828, 832 BGB (Haftung, Deliktsfähigkeit, Aufsichtspflichtige), § 45 SGB VIII (Betriebserlaubnis), Informationen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) für Kindertageseinrichtungen. Zuständig ist im Einzelfall die Unfallkasse Ihres Bundeslandes.
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